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   BPatG, 28.10.2021 - 29 W (pat) 581/19   

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BPatG, 28.10.2021 - 29 W (pat) 581/19 (https://dejure.org/2021,46663)
BPatG, Entscheidung vom 28.10.2021 - 29 W (pat) 581/19 (https://dejure.org/2021,46663)
BPatG, Entscheidung vom 28. Oktober 2021 - 29 W (pat) 581/19 (https://dejure.org/2021,46663)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 09.07.2020 - I ZB 80/19

    YOOFOOD/YO - Beurteilung der Verwechslungsgefahr von sich gegenüberstehenden, zu

    Auszug aus BPatG, 28.10.2021 - 29 W (pat) 581/19
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 - Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 - Barbara Becker; BGH a. a. O. Rn. 24 - RETROLYMPICS; GRUR 2020, 870 Rn. 25 - INJEKT/INJEX; GRUR 2020, 1202 Rn. 19 - YO/YOOFOOD; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP).Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter anderem etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

    Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 48 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2013, 922 Rn. 35 - Specsavers/Asda; GRUR 2010, 933 - Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 23 - YO/YOOFOOD; a. a. O. Rn. 25 - INJEKT/INJEX; GRUR 2013, 833, 837 Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Die zusätzliche Silbe "HEALTH" am ohnehin stärker beachteten Wortanfang (vgl. BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 30 - YO/YOOFOOD, GRUR 2015, 1004 Rn. 36 - IPS/ISP) beeinflusst das Klangbild der angegriffenen Marke unter anderem in Bezug auf die Silbenanzahl, den Sprechrhythmus und die Betonung derart, dass die sich daraus ergebenden Unterschiede bei der Wiedergabe der Marken nicht zu überhören sind, wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat.

  • EuGH, 12.06.2019 - C-705/17

    Hansson

    Auszug aus BPatG, 28.10.2021 - 29 W (pat) 581/19
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 - Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 - Barbara Becker; BGH a. a. O. Rn. 24 - RETROLYMPICS; GRUR 2020, 870 Rn. 25 - INJEKT/INJEX; GRUR 2020, 1202 Rn. 19 - YO/YOOFOOD; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP).Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter anderem etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

    Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 48 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2013, 922 Rn. 35 - Specsavers/Asda; GRUR 2010, 933 - Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 23 - YO/YOOFOOD; a. a. O. Rn. 25 - INJEKT/INJEX; GRUR 2013, 833, 837 Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Beschreibende Bestandteile sind dabei nicht von vornherein und generell von der Beurteilung der Ähnlichkeit ausgenommen (EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 49 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH MarkenR 2021, 482 Rn. 31 - RETROLYMPICS).

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

    Auszug aus BPatG, 28.10.2021 - 29 W (pat) 581/19
    Die Widerspruchsmarke "Karex" verfügt von Haus aus über durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang (vgl. BGH GRUR 2013, 833, 838, Rn. 55 - Culinaria/ Villa Culinaria, zu den Graden der Kennzeichnungskraft).

    Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 48 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2013, 922 Rn. 35 - Specsavers/Asda; GRUR 2010, 933 - Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 23 - YO/YOOFOOD; a. a. O. Rn. 25 - INJEKT/INJEX; GRUR 2013, 833, 837 Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria).

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

    Auszug aus BPatG, 28.10.2021 - 29 W (pat) 581/19
    Von einer absoluten Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme einer Verwechslungsgefahr trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH a. a. O. Rn. 17 - ZOOM/ZOOM; GRUR 2012, 1145 Rn. 34 - Pelikan; GRUR 2009, 484 Rn. 25 - METROBUS).

    Vorliegend ist jedoch - worauf die Markenstelle zu Recht hingewiesen hat - entscheidungserheblich zu berücksichtigen, dass die sich anschließende Buchstabenfolge "care" mit der Angabe "health" einen Gesamtbegriff mit erkennbarem neuen Bedeutungsgehalt bildet (vgl. BGH GRUR 2009, 484 Rn. 34 - METROBUS); auch dieses Element ist eine bloße Sachangabe.

  • BGH, 14.01.2016 - I ZB 56/14

    BioGourmet - Widerspruch gegen eine Markeneintragung aus mehreren Zeichen:

    Auszug aus BPatG, 28.10.2021 - 29 W (pat) 581/19
    Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR Int. 2009, 397 Rn. 65 - Les EÌditions Albert ReneÌ SaÌEURrl/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH MarkenR 2016, 157 Rn. 21 - BioGourmet; GRUR 2015, 176 Rn. 16 - ZOOM/ZOOM; GRUR 2014, 488 Rn. 12 - DESPERADOS/DESPERADO).

    Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist grundsätzlich in Ansehung ihres Gesamteindrucks nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Zeichen auf die angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 - Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH GRUR 2016, 382 Rn. 37 - BioGourmet).

  • EuGH, 24.06.2010 - C-51/09

    Becker / Harman International Industries - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus BPatG, 28.10.2021 - 29 W (pat) 581/19
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 - Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 - Barbara Becker; BGH a. a. O. Rn. 24 - RETROLYMPICS; GRUR 2020, 870 Rn. 25 - INJEKT/INJEX; GRUR 2020, 1202 Rn. 19 - YO/YOOFOOD; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP).Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter anderem etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

    Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 48 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2013, 922 Rn. 35 - Specsavers/Asda; GRUR 2010, 933 - Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 23 - YO/YOOFOOD; a. a. O. Rn. 25 - INJEKT/INJEX; GRUR 2013, 833, 837 Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria).

  • BGH, 19.04.2012 - I ZR 86/10

    Pelikan

    Auszug aus BPatG, 28.10.2021 - 29 W (pat) 581/19
    Eine Ähnlichkeit zwischen Waren einerseits und Dienstleistungen andererseits kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommt, dass Ware und Dienstleistung der Kontrolle desselben Unternehmens unterliegen, sei es, dass das Dienstleistungsunternehmen sich selbständig auch mit der Herstellung oder dem Vertrieb der Ware befasst, sei es, dass der Warenhersteller oder -vertreiber sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsgebiet betätigt (vgl. GRUR 2012, 1145 Rn. 35 - Pelikan; GRUR 2004, 241 Rn. 26 - GeDIOS; GRUR 1999, 731 - Canon II).

    Von einer absoluten Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme einer Verwechslungsgefahr trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH a. a. O. Rn. 17 - ZOOM/ZOOM; GRUR 2012, 1145 Rn. 34 - Pelikan; GRUR 2009, 484 Rn. 25 - METROBUS).

  • BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94

    Canon II

    Auszug aus BPatG, 28.10.2021 - 29 W (pat) 581/19
    Eine Ähnlichkeit zwischen Waren einerseits und Dienstleistungen andererseits kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommt, dass Ware und Dienstleistung der Kontrolle desselben Unternehmens unterliegen, sei es, dass das Dienstleistungsunternehmen sich selbständig auch mit der Herstellung oder dem Vertrieb der Ware befasst, sei es, dass der Warenhersteller oder -vertreiber sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsgebiet betätigt (vgl. GRUR 2012, 1145 Rn. 35 - Pelikan; GRUR 2004, 241 Rn. 26 - GeDIOS; GRUR 1999, 731 - Canon II).

    Zwar sind Dienstleistungen nicht bereits deshalb mit Waren ähnlich, weil die betreffenden Waren bei der Erbringung der Dienstleistungen verwendet werden (vgl. BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 28.10.2021 - 29 W (pat) 581/19
    Vielmehr ist nicht ausgeschlossen, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Zeichens für den durch das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH a. a. O. Rn. 37 - OXFORD/Oxford Club; GRUR 2012, 64 Rn. 14 - Maalox/Melox-GRY).
  • BGH, 05.03.2015 - I ZR 161/13

    Markenschutz: Klangliche Verwechslungsfähigkeit von Buchstabenfolgen - IPS/ISP

    Auszug aus BPatG, 28.10.2021 - 29 W (pat) 581/19
    Die zusätzliche Silbe "HEALTH" am ohnehin stärker beachteten Wortanfang (vgl. BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 30 - YO/YOOFOOD, GRUR 2015, 1004 Rn. 36 - IPS/ISP) beeinflusst das Klangbild der angegriffenen Marke unter anderem in Bezug auf die Silbenanzahl, den Sprechrhythmus und die Betonung derart, dass die sich daraus ergebenden Unterschiede bei der Wiedergabe der Marken nicht zu überhören sind, wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat.
  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 100/11

    AMARULA/Marulablu

  • BGH, 01.06.2011 - I ZB 52/09

    Maalox/Melox-GRY

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 18.07.2013 - C-252/12

    Specsavers International Healthcare u.a. - Marken - Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • EuGH, 03.09.2009 - C-498/07

    Aceites del Sur-Coosur / Koipe - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung

  • BPatG, 11.03.2020 - 29 W (pat) 37/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Alliance Healthcare (Wort-Bild-Marke)/ALLIANCE

  • BPatG, 28.11.2002 - 25 W (pat) 232/01
  • BGH, 06.02.2020 - I ZB 21/19

    INJEKT/INJEX - Markenrecht: Benutzung für Spezialware kann auch in Bezug auf

  • BGH, 14.02.2019 - I ZB 34/17

    KNEIPP - Zeichenähnlichkeit bei Übernahme eines Zeichens in ein

  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 30/16

    Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke - Markenverletzung: Verkehrsauffassung bei der

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 63/12

    Rechtsbeschwerdeverfahren nach Markenlöschung: Beurteilung der Warenähnlichkeit

  • BGH, 13.11.2003 - I ZR 103/01

    "GeDIOS"; Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit von Computersoftware und

  • BGH, 03.07.2014 - I ZB 77/13

    Markenschutz: Ähnlichkeit von Waren - ZOOM/ZOOM

  • EuGH, 18.12.2008 - C-16/06

    Éditions Albert René / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

  • EuGH, 02.09.2010 - C-254/09

    Calvin Klein Trademark Trust / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • BPatG, 25.03.2015 - 29 W (pat) 532/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Mevida/MELVITA" - teilweise Waren- und

  • BPatG, 11.03.2014 - 29 W (pat) 533/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "VITA CUR/Verticur" - zur Kennzeichnungskraft -

  • BPatG, 31.01.2013 - 30 W (pat) 528/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "KONZEPT DR. STUTE MITOZell (Wort-Bild-Marke)/MITOSYL

  • BPatG, 10.02.2022 - 30 W (pat) 549/20
    Hinzu kommt, dass im Bereich der Gesundheits- und Schönheitspflege eine nicht unerhebliche Zahl der Erbringer von kosmetischen Dienstleistungen die dafür verwendeten Produkte selbst herstellt (vgl. BPatG 29 W (pat) 581/19 v. 28. Oktober 2021, GRUR-RS 2021, 34932 Nr. 27 - Karex/HEALTHCAREX; vgl. auch Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 19. Aufl., S. 410 sowie Ströbele/Hacker/Thiering a. a. O. § 9 Rn. 117).
  • BPatG, 01.02.2023 - 26 W (pat) 592/20
    Dies gilt auch für die Kollisionsprodukte der Klassen 3 und 5, die sich sowohl an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 1999, 723 Rdnr. 29 - Windsurfing Chiemsee) als auch an den Drogerie- und Sanitärfachhandel sowie an (Tier-)Arztpraxen und Apotheken richten, weil nicht nur der Fachverkehr, sondern auch der Durchschnittsverbraucher allem, was mit Gesundheit und Schönheit zu tun hat, eine gesteigerte Aufmerksamkeit widmet (vgl. BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal; BPatG 26 W (pat) 41/19 - ORGANOSIL G5/G5; 29 W (pat) 581/19; HEALTHCAREX/Karex; 29 W (pat) 532/12 - Mevida/MELVITA; 29 W (pat) 533/13 - Verticur/VITACUR).
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